CAUSA YACHTCLUB BREITENBRUNN
Der Yachtclub Breitenbrunn wird von unserer Kanzlei seit etwa vier Jahren rechtsfreundlich begleitet. In mehreren Auseinandersetzungen um das 10.000 m² weite Areal am Neusiedler See, auf welchem der Yachtclub Breitenbrunn seinen Standort hatte, vertritt Gibel Zirm den Yachtclub gegen die Gemeinde Breitenbrunn und gegen den Grundeigentümer, die Stiftung Esterhazy. Diesen Sommer ist nun die letzte von drei höchstgerichtlichen Entscheidungen in diesem Themenkomplex gefallen. Der Yachtclub Breitenbrunn musste sein Vereinsgelände räumen und der Stiftung Esterhazy übergeben, hat allerdings im Prozess gegen die Gemeinde Breitenbrunn obsiegt. Nun wird vor dem BG Eisenstadt über Haftungsansprüche des Yachtclub Breitenbrunn gegen die Gemeinde weiterverhandelt.
Begonnen hat alles im Jahr 2018. Nach 50-jährigem Bestehen des Yachtclub Breitenbrunn im Seebad Breitenbrunn wollte die Grundeigentümerin, die Stiftung Esterhazy, das Gelände übernehmen und ein Bauprojekt realisieren. Mit der Gemeinde Breitenbrunn hatte sie schnell Einvernehmen hergestellt. Die Gemeinde Breitenbrunn anerkannte das Ende ihres auf 50 Jahre befristete „Pachtvertrages“ zum 31.12.2018. Sie erhielt im Gegenzug einige Flächen im Seebad Breitenbrunn für weitere 20 Jahre unentgeltlich – zu einem Bestandzins von EUR 1,00 pro Jahr – von der Stiftung Esterhazy überlassen und jährliche Abschlagszahlungen – in Form von „garantierten Einnahmen“ – iHv EUR 100.000,00 pro Jahr für die nächsten 20 Jahre. Im Gegenzug sollten die für das Esterhazy-Projekt nötigen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne erlassen werden.
Der Yachtclub Breitenbrunn widersetzte sich diesem Vorhaben und weigerte sich, sein Vereinsgelände an den Grundeigentümer zurückzustellen. Zwar forderte die Stiftung Esterhazy den Yachtclub Breitenbrunn zur Räumung auf, weil dieser nur einen „Subpachtvertrag“ mit der Gemeinde Breitenbrunn geschlossen hatte und damit deren rechtliches Schicksal teilen müsse.
Dem hielt der Yachtclub Breitenbrunn jedoch entgegen, dass er seinen Bestandzins unter dem Titel „Miete/Pacht“ bereits seit Jahrzehnten – in jeweils wertgesichert steigender Höhe – von der Esterhazy Stiftung direkt vorgeschrieben erhielt und direkt an diese bezahlte. Darüber hinaus hatte der Yachtclub zwischenzeitig seine Flächen weit über jenes Ausmaß erweitert, welches noch der „Pachtvertrag“ (Vertrag zwischen Esterhazy und Gemeinde Breitenbrunn) und der „Subpachtvertrag“ (Vertrag zwischen Gemeinde und Yachtclub Breitenbrunn) einst vorgesehen hatten. Konkret wurden die Flächen derart ausgedehnt, dass der Bestandzins um mehr als die Hälfte erhöht worden war. Diese neuen Flächen und der neue Bestandzins wurden zwischen Esterhazy und Yachtclub direkt verhandelt, ohne dass die Gemeinde Breitenbrunn eingebunden war.
Der Yachtclub nahm daher die Rechtsposition ein, selbst mit der Stiftung Esterhazy in einer Vertragsbeziehung zu stehen, über welche die Gemeinde Breitenbrunn nicht ohne seine Einbindung verfügen könne.
In der Auseinandersetzung mit der Stiftung Esterhazy musste der Yachtclub jedoch schließlich die Segel streichen. Das BG Eisenstadt ging nicht von einem Bestandrecht des Yachtclubs gegen den Grundeigentümer aus und gestattete der Stiftung Esterhazy die Exekutionsführung, also die Räumung des Yachtclub Breitenbrunn. Der OGH bestätigte dieses Urteil und dem Yachtclub blieb nichts anderes übrig als sein Gelände der Stiftung Esterhazy zu überlassen.
In der Auseinandersetzung gegen die Gemeinde Breitenbrunn jedoch gab der OGH dem Yachtclub nun recht. Die alten Verträge, also der „Pachtvertrag“ und der „Subpachtvertrag“, die über das Yachtclub-Gelände geschlossen worden waren, sind rechtlich als Mietverträge zu qualifizieren. Der „Subpachtvertrag“ ist außerdem den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) zu unterstellen, sodass die Gemeinde Breitenbrunn – unabhängig von ihrer Einigung mit der Stiftung Esterhazy – an ihre Verpflichtungen gegenüber dem Yachtclub gebunden ist. Bei Verletzung dieser Pflichten ist Schadenersatz denkbar. Die rechtliche Qualifikation als Mietvertrag „pickt“ und ist rechtskräftig. Die Frage des Schadenersatzes beantwortete der OGH jedoch nicht, sondern verwies die Sache an das BG Eisenstadt zurück. Dort wird nun über die Höhe des Schadenersatzes zu verhandeln sein.
Die Causa hat jedoch noch zwei weitere Aspekte. Einerseits wurde das Räumungsverfahren zwischen der Stiftung Esterhazy und der Gemeinde Breitenbrunn in abgestimmter Weise ohne vorherige Information des Yachtclubs eingeleitet. Der Yachtclub hat damals die Aufschiebung des Räumungsverfahrens bis zur Klärung der Rechtsverhältnisse bewirkt. Für diese Aufschiebung mussten jedoch rund EUR 240.000,00 als Sicherheitsleistung bei Gericht erlegt werden. An wen dieser Betrag nun auszufolgen ist – an den Yachtclub, der seinen Rechtsstandpunkt einer gerichtlichen Klärung zuführen wollte, hierbei jedoch unterlag; oder an die Stiftung Esterhazy, die aufgrund des zu führenden Verfahrens meint, in ihrem Bauprojekt verzögert gewesen zu sein.
Der zweite noch offene Aspekt ist ein Amtshaftungsverfahren, das ein Vereinsmitglied gegen die Republik Österreich führt. Der Yachtclub Breitenbrunn ist dort Nebenintervenient des klagenden Vereinsmitglieds, welches in der AHG-Klage vertritt, dass das BG Eisenstadt im Prozess Yachtclub vs. Stiftung Esterhazy die Tatsachenbasis verfehlt dargestellt hat und eine prozessentscheidende Tatsachenfeststellungen ohne beweismäßige Grundlage getroffen hat. Die Position des BG Eisenstadt sei hier laut Amtshaftungskläger durchaus kritisch zu sehen, weil dieses zunächst die – ohne Einbindung des Yachtclub getroffene – Einigung zwischen Stiftung Esterhazy und Gemeinde Breitenbrunn in Form eines prätorischen Vergleiches aufgenommen hat; dann hat dasselbe Gerichtsorgan die beantragte Räumungsexekution bewilligt; danach hat dasselbe Gerichtsorgan über die Klage des Yachtclub gegen die geführte Räumung entschieden. In diesem vom Yachtclub gegen die Räumungsklage eingeleiteten Gerichtsprozess wurden diejenigen Tatsachenfeststellungen getroffen, die einer beweismäßigen Grundlage entbehren sollen und auf die der Kläger nun seinen Haftungsanspruch gegen die Republik stützt. Einer derartigen Amtshaftungsklage, die sich auf Gerichtsfehler stützt, hat der OGH bereits in zwei Präzedenzentscheidungen, nämlich im Verfahren 1 Ob 28/86 und im Verfahren 1 Ob 11/88, Folge gegeben.
Die weiteren Entwicklungen in dieser Causa bleiben daher mit Spannung zu erwarten.
Causa Yachtclub Breitenbrunn und Streitpunkte auf einen Blick:
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Erich Gibel | Partner – e.gibel@gibelzirm.com
Walter Bajons | Rechtsanwalt – w.bajons@gibelzirm.com
Bild ©: Dimitry Anikin ID N1doxcJ9eD4 | unsplash.com