Maximilian Zirm
Partner
Milka Miličić
Rechtsanwaltsanwärterin

Haftung des Geschäftsführers bei zivilrechtlichem Betrug

Zur Erfüllung von Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger wird grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen herangezogen. Ist das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen doch nicht zureichend, kann unter bestimmten Umständen auch das Privatvermögen des Geschäftsführers in Anspruch genommen werden. In einem aktuellen Judikat beschäftigt sich der OGH mit der Haftung des Geschäftsführers bei listiger Irreführung den Gesellschaftsgläubiger gegenüber und stellt diesbezügliche Grenzen klar.

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Februar 2010 ein technisches Gerät samt einer Geld-Zurück-Garantie, wobei sich nachträglich zeigte, dass das Gerät zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht geeignet war. Zum Verkaufszeitpunkt war dem beklagten Geschäftsführer die Mangelhaftigkeit des Gerätes erkennbar, da dies bereits früher in einem von einem anderen Käufer eingeleiteten Gerichtsverfahren festgestellt wurde. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde im März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die drohende Zahlungsunfähigkeit hätte dem Geschäftsführer spätestens Ende 2010 auch bekannt sein müssen. Da der Kläger für seinen Anspruch keine Deckung im Gesellschaftsvermögen finden konnte, klagte er schließlich den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft. Der Kläger berief sich hauptsächlich darauf, dass er das Gerät nicht gekauft hätte, wenn er von der damaligen finanziellen Situation der Gesellschaft oder dem Umstand Kenntnis gehabt hätte, dass das Gerät gänzlich ungeeignet war.

Der OGH urteilte nunmehr über die Frage, ob die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Gerätes die Schwelle des zivilrechtlichen Betruges erreicht und zur Haftung des Geschäftsführers führt.

Allgemein gilt der Grundsatz, dass die Gläubiger einer insolventen Gesellschaft deren Geschäftsführer persönlich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können, wenn dieser ihnen durch schuldhafte Verletzung eines zum Schutz der Gläubiger erlassenen Gesetzes einen Schaden zugefügt hat. Beispielsweise führt eine schuldhaft verspätete Anmeldung der Insolvenz der Gesellschaft iSd § 69 IO zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.  

Nach stRsp kann der Geschäftsführer aber auch bei listiger Irreführung iSd § 870 ABGB persönlich zur Haftung herangezogen werden, etwa wenn er durch wissentlich falsche Behauptungen über die Vermögenslage der Gesellschaft jemanden dazu veranlasste, der Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren oder eine Bürgschaft zu leisten.

Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 870 ABGB ist nach OGH jedoch ein vorsätzliches auf die Entstehung des Irrtums des Vertragspartners gerichtetes Verhalten des Geschäftsführers erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt der OGH in dieser Entscheidung klar, dass die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Gerätes für den Geschäftsführer diese Schwelle nicht erreicht und sohin zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen zivilrechtlichen Betruges nicht führt.

Zu beachten ist allerdings, dass unter Umständen auch ein fährlässiges Handeln des Geschäftsführers einen Haftungsfall auslösen kann. Dies ist nach der Rsp vor allem dann möglich, wenn der Geschäftsführer ein besonderes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Geschäftes hat oder bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dabei fahrlässig handelt. Das Eigeninteresse muss dann allerdings über das übliche grundsätzlich bei jedem Geschäftsführer vorhandene Interesse am Fortbestehen des Unternehmens hinausgehen.

 

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