COVID-19 | Reiserecht
Reisewarnungen, geschlossene Ländergrenzen, stornierte Flüge und Hotels – die Corona-Krise hat sowohl den internationalen wie auch den nationalen Reiseverkehr und Tourismus inzwischen so gut wie zum Erliegen gebracht. Für Stornierungen aufgrund des Coronavirus stellt sich für viele Betroffene nun die Frage, ob die Kosten für Flugtickets, Hotels oder Veranstaltungen rückerstattet werden müssen.
Die Beurteilung dieser Frage hängt zunächst davon ab, ob es sich bei einer stornierten Reise um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt und welcher Zustand am Urlaubsort vorliegt.
Pauschalreise:
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist für den Fall der Stornierung rechtlich besser abgesichert.
Eine Pauschalreise ist eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel), die mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
Wurde eine Pauschalreise gebucht, kann der Betroffene nach den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes vor Beginn der Pauschalreise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen würden. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen aber auch der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Liegt das Reiseziel daher in einer vom Coronavirus stark betroffenen Region oder wurde vom Außenministerium eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgesprochen, ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes zu bejahen.
Schließlich gilt es für Stornierungen zu beachten, dass die Reise zeitnah bevorsteht, da sich die Lage am Zielort zwischen Stornierung und Antritt der Reise verbessern könnte. Das bedeutet, dass ein (kostenloser) Rücktritt vom Pauschalreisevertrag nicht möglich ist, wenn beispielsweise zum jetzigen Zeitpunkt eine für November 2020 gebuchte Reise aufgrund der Corona-Pandemie storniert wird. Schließlich könnte sich die Lage am Zielort bis dahin wieder beruhigt haben.
Tritt ein Betroffener berechtigt vom Reisevertrag zurück, muss der Reiseveranstalter dem Betroffenen die bereits geleisteten Zahlungen rückerstatten. Dasselbe gilt natürlich für den Fall, dass der Reiseveranstalter die Pauschalreise von sich aus absagt.
Individualreise:
Bei einer Individualreise werden die einzelnen Leistungen (z.B. Flug und Hotel) bei unterschiedlichen Anbietern separat gebucht. Für Individualreisen gestaltet sich die Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen wesentlich schwieriger, weil hier nicht der Schutz des Pauschalreisegesetzes greift.
Für Flugannullierungen gelangt die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 zur Anwendung. Nach der Verordnung muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren grundsätzlich eine Ausgleichsleistung zahlen, wenn sie einen Flug annulliert. Nur dann, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, entfällt die Zahlung einer Ausgleichsleistung. Daher stellt sich die Frage, ob Flugannullierungen aufgrund der Corona-Pandemie einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt ein außergewöhnlicher Umstand dann vor, wenn der Lauf der Gegebenheiten vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist. Außergewöhnliche Umstände dürfen demnach aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der gewöhnlichen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein (EuGH, 22.12.2008, Wallentin-Hermann/Alitalia, AZ: C-549/07). Außergewöhnliche Umstände stellen beispielsweise ein Vulkanausbruch, schlechte Wetterverhältnisse oder ein Vogelschlag, nicht aber technische Gebrechen, dar (z.B. EuGH 4.5.2017, Peskova u. Peska/Travel Service a.s., AZ: C-315/15; EugH 31.1.2013 McDonagh/Ryanair Ltd, AZ: C-12/11). Zum Coronavirus hat die EU-Kommission kürzlich in einer Mitteilung zur Auslegung der Verordnung festgehalten, dass behördliche Maßnahmen (z.B. Einreiseverbote) als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sind, sodass die annullierende Fluggesellschaft ihren Passagieren keine Ausgleichsleistung zahlen muss. Diese Auslegungsleitlinien der EU-Kommission sind für die Gericht freilich nicht rechtlich bindend. Es ist aber anzunehmen, dass die Gerichte dieser Auslegung folgen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Ausgleichsleistung von der Erstattung der Ticketkosten zu unterscheiden ist. Bietet die Fluggesellschaft ihren Passagieren nach einer Annullierung keine anderweitige Beförderung an, hat sie die Flugscheinkosten zu erstattet. Schwieriger stellt sich die Situation dar, wenn Passagiere den Flug selbst stornieren, weil sie aufgrund des Coronavirus nicht mehr verreisen wollen. Ob diesfalls die Ticketkosten erstatten werden, hängt von der Kulanz des Fluganbieters ab. Fast alle Fluglinien bieten jedoch aktuell kostenlose Stornorechte und Umbuchungen für Flüge in Risikogebiete an. Dasselbe gilt für bereits gebuchte Hotels etc. bzw. hängt eine Rückerstattung vom Recht des Staates ab, in dem das Hotel liegt.
Im Falle einer Stornierung von gebuchten Einzelleistungen durch den Reisenden selbst, wird es daher vielfach auf die Kulanz des Vertragspartners ankommen und sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Tickets für Veranstaltungen:
Viele Reisende haben zusätzlich zu Flug und Hotel bereits Tickets für Veranstaltungen (Sport, Musik, Theater, etc.) im Zielland erworben. Waren diese vom Pauschalreisevertrag umfasst, können bereits bezahlte Ticketpreise bei einer berechtigten Stornierung vom Betroffenen zurückgefordert werden. Ansonsten hängt die Rückerstattung vom Recht des Staates ab, in dem das Match, Konzert, etc. stattfindet bzw. stattfinden hätte sollen.
Unabhängig von einer geplanten Reise, besteht in Österreich das Recht den Ticketpreis zurückzuverlangen, wenn eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt wird. Viele Veranstalter bieten stattdessen auch Ersatztermine an, für die bereits gekaufte Tickets ihre Gültigkeit behalten.
Ausblick:
Für das Reiserecht im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind derzeit noch viele Fragen offen. Zu erwähnen ist auch, dass inzwischen Stimmen laut werden, die für eine Schwächung der Rechte von Reisenden plädieren, weil zahlreiche Unternehmen aufgrund der Corona-Krise dabei sind geradewegs in Insolvenz zu schlittern. Diesem Umstand trägt bereits die kürzlich veröffentlichte Mitteilung der EU-Kommission zur Fluggastrechte-Verordnung Rechnung. Es wird daher ein Interessenausgleich zwischen den betroffenen Reisenden und Reiseanbietern sowie Fluglinien gefunden werden müssen.
Fazit:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Erstattungsansprüche von Betroffenen im Zusammenhang mit COVID-19 von vielen unterschiedlichen Faktoren wie die Art der gebuchten Reise, dem Zeitpunkt der Stornierung oder Annullierung und der Situation am Reiseziel abhängig sind.
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Prüfung von Ansprüchen bei Reise- und Veranstaltungsausfällen sowie sämtlichen darüberhinausgehenden rechtlichen Fragen.
Bild: © Chris Leipelt | unsplash.com