Maximilian Zirm
Partner
Anna Portenschlager
Rechtsanwaltsanwärterin

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUM NEUEN CORONA-KURZARBEIT-MODELL

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Regierung ein neues Kurzarbeitsmodell beschlossen. Damit wird es möglich sein, die Normalarbeitszeit temporär auf null Stunden zu reduzieren und trotzdem ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zu halten. Diese Maßnahme ist sinnvoll, wenn der Betrieb von einer Betriebsschließung betroffen ist oder aufgrund von Auftragsrückgängen und/oder Lieferengpässen nur eingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Durch ein beschleunigtes Verfahren soll das spezielle Modell der Corona-Kurzarbeit sehr schnell zwischen Unternehmen und Beschäftigen vereinbart werden können. Für die Umsetzung hat die Regierung ein Hilfspaket bis zu EUR 38 Milliarden zugesichert, um Wirtschaft und Arbeitsplätze zu sichern.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Corona-Kurzarbeitsmodells ist, dass  das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre sowie Zeitguthaben zur Gänze tunlichst abgebaut werden, wobei Alturlaube und Zeitguthaben auch während des Kurzarbeitszeitraums abgebaut werden können. Weiters ist eine (Muster-)Sozialpartnervereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer und Gewerkschaft und die Zustimmung des Arbeitsmarktservice erforderlich. Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann von Unternehmen aller Branchen und aller Größenklassen eingebracht werden.

Die Arbeitszeit darf zeitweise um bis zu 100% verkürzt werden, sodass die Arbeitnehmerinnen zur Gänze freigestellt werden können. Die Normalarbeitszeit muss jedoch im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Die Lage der Normalarbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit den Arbeitnehmerinnen ebenfalls verändert werden. Überstunden sind (in Ausnahmefällen) auch während der Kurzarbeit möglich.

Die Dauer der Corona-Kurzarbeit darf max. 3 Monate betragen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich. Im Falle der Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmerinnen allerdings weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

Die Nettoentgeltgarantie sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen mit einem Bruttoentgelt unter EUR 1.700,‑‑ ein Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts erhalten. Bei Bruttoentgelten zwischen EUR 1.700,-- und EUR 2.685 sind es 85% und bei Bruttoentgelten über EUR 2.685,-- sind es 80%. Die Arbeitgeberinnen tragen die Kosten der Entgeltfortzahlung im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, die Mehrkosten werden durch das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) übernommen bzw. ersetzt. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS an die Dienstgeberin erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls ab dem ersten Monat vom AMS übernommen. Diese bemessen sich auch während der Kurzarbeit am Entgelt vor Kurzarbeit.

Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt den Arbeitnehmerinnen jedoch wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Kündigungen sind während der Kurzarbeit und einen Monat danach nicht erlaubt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung vom AMS bewilligt werden und die Behaltepflicht entfallen.

Ausgenommen vom Corona-Kurzarbeitsmodell sind Mitglieder der geschäftsführenden Organe (gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vorstand), leitende Angestellte, Lehrlinge und geringfügig Angestellte.

Sonderfragen: Keine Auswirkungen der Kurzarbeit ergeben sich bei Abfertigung alt und neu. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen. Auch für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen. Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dies ebenfalls. Das gilt auch für eine allfällige Kündigungsentschädigung. Sonderzahlungen sind ebenfalls stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

Die erforderlichen Schritte zur erfolgreichen Beantragung der Corona-Kurzarbeit sind zusammengefasst wie folgt:

  • Verständigung des AMS über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aufgrund der gegenwärtigen Situation reicht jedenfalls eine kurze Begründung (Corona und Folgemaßnahmen)
  • Gespräche mit dem Betriebsrat (sofern einer vorhanden ist)
  • Einholung der Zustimmung der Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft haben den Abschluss binnen 48 Stunden zugesagt)
  • Einbringung des Antragsformulars beim zuständigen AMS

Die Kurzarbeit kann mit rückwirkender Wirkung zum 1.3.2020 beantragt werden.

Sofern Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Corona-Kurzarbeit oder darüberhinausgehende rechtliche Informationen und Beratung benötigen, ist unser Team selbstverständlich jederzeit gerne für Sie und Ihr Unternehmen da.

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