Maximilian Zirm
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Kündigungsschutz bei Väterteilzeit

Für das Bestehen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) kommt es darauf an, ob die strengen Formerfordernisse eingehalten wurden. Eine rechtzeitige, präzise und schriftliche Ankündigung der beabsichtigten Väterteilzeit seitens des Arbeitnehmers ist daher unbedingt erforderlich. Eine mündliche Ankündigung ist nur dann ausreichend, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über das Begehren einlässt und es zu einer Vereinbarung kommt  (9 ObA 92/22b).

Ein gekündigter Arbeitnehmer klagt seinen ehemaligen Arbeitgeber. Dieser sprach nur wenige Tage, nachdem der Arbeitnehmer mündlich seinen Wunsch auf Elternteilzeit umzusteigen äußerte, die Kündigung aus. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem VKG, auf den sich der Arbeitnehmer in seiner Klage berief, beginnt grundsätzlich mit Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung. Wird der Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren als den in
§ 8b Abs 3 VKG genannten Zeitpunkten beabsichtigt, muss der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung gem § 8b Abs 4 VKG schriftlich bekanntgegeben werden. Der Arbeitnehmer kündigte die beabsichtigte Väterteilzeit jedoch ohne weitere Details mündlich an und übermittelte seinem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der HR-Abteilung eine Outlook-Termineinladung zur weiteren Abstimmung. Die zwingenden Anforderungen des § 8b Abs 3 VKG wurden laut den Vorinstanzen und dem Obersten Gerichtshof damit nicht eingehalten.

Aus der auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechtsprechung des Mutterschutzgesetzes wäre ein mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren trotz des Schriftlichkeitsgebots ausreichend, allerdings nur dann, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über das Begehren einlässt und es schließlich sogar zu einer Vereinbarung kommt. Zu einer solchen Vereinbarung kam es jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Dem Angestellten steht damit nur die Anfechtungsklage nach § 105 Abs 1 lit i ArbVG wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Gleichbehandlungsgesetz (§ 3 Z 7 und § 12 Abs 7 GlBG) zur Verfügung.

 

Maximilian Zirm | Partner – m.zirm@gibelzirm.com

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