Die Haftung des Immobilienmaklers bei Doppeltätigkeit
Wird ein (Immobilien-)Maklers sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig und schließt er mit beiden einen Maklervertrag ab, kommt es zu einer sogenannten Doppeltätigkeit. In einem solchen Fall ist der Makler verpflichtet, eine neutrale Vermittlerstellung einzunehmen und die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig zu wahren. Gefordert wird dabei eine strenge Unparteilichkeit. Im Zuge seiner Maklertätigkeit darf der Makler den Interessen der einen Seite nur insoweit nachkommen, als dadurch nicht die Interessen der anderen Seite beeinträchtigt werden.
Mit diesem, den Makler treffenden Neutralitätsgebot musste sich der OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung auseinandersetzen. In dem Fall wurde ein Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für die Kaufinteressentin einer Liegenschaft tätig. Aufgrund seines familiären Naheverhältnisses zum Verkäufer, verhielt sich der Makler jedoch nicht neutral, sondern setzte sich verstärkt für die Interessen der Verkäuferseite ein. Beispielsweise gab er wichtige Informationen nur verzögert an die Käuferin weiter oder spielte Anliegen der Käuferin herunter. Als die Käuferin schließlich nach Ablauf ihres Kaufanbotes bekanntgab die Liegenschaft doch nicht erwerben zu wollen, wurde sie vom Makler unter Druck gesetzt, indem dieser ihr sagte, dass sie das Haus kaufen müsse und ein Rücktritt nicht mehr möglich sei. Diese Information war inhaltlich falsch, weil das Kaufanbot bereits abgelaufen war.
Der OGH entschied, dass der Makler gegen das ihn treffende Interessenwahrungsgebot des § 3 Abs 1 MaklerG verstoßen hatte, weil er keinen neutralen Standpunkt eingenommen hatte, sondern die Interessen der Verkäuferseite in den Vordergrund stellte. Der OGH begründete weiters, dass das Verhalten des Maklers nur mit dem familiären Naheverhältnis zum Verkäufer und seinem Eigeninteresse an der Provision erklärbar ist. Durch den Verstoß gegen das MaklerG wurde der Makler für den der Käuferin entstandenen Schaden (Aufwand für Rechtsberatung) schadenersatzpflichtig.
Ulrike Prokes | Rechtsanwaltsanwärterin – u.prokes@gibelzirm.com
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