Georg Männl
Partner
Anna Portenschlager
Rechtsanwaltsanwärterin

AKTUELLE OGH-ENTSCHEIDUNG IM MIETRECHT

In dem von Anna Portenschlager, LL.M. (WU) und Mag. Georg Männl betreuten Verfahren vertrat Gibel Zirm Rechtsanwälte einen Zinshauseigentümer in Wien. Der Mieter einer Erdgeschoßwohnung dieses Zinshauses hatte eigenmächtig den angrenzenden Lichthof bebaut und wurde deshalb gerichtlich aufgekündigt sowie weiters auf Unterlassung und Beseitigung des Zubaus geklagt. In beiden Verfahren obsiegte der von Gibel Zirm Rechtsanwälte vertretene Zinshauseigentümer; im Verfahren rund um die Unterlassung zuletzt auch am Obersten Gerichtshof (mit Entscheidung vom 17.12.2020 zur GZ 6 Ob 175/20h).

Dazu ganz grundsätzlich: Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Mieter auch allgemeine Teile der Liegenschaft (Lichthof, Stiegenhaus, etc.) in Anspruch nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn Telekabel verlegt oder eine Videokamera oder Alarmanlage an der Außenwand der Wohnung angebracht werden. Gegenständlich ging der Mieter jedoch noch ein Stück weiter, indem er den gesamten (nicht mitvermieteten) Lichthof zugebaut und ein Badezimmer eingerichtet hat, ohne eine Genehmigung dafür einzuholen. Neben einer Klage auf Unterlassung kommt in solchen Fällen auch eine gerichtliche Aufkündigung des Mietvertrags in Frage. Die genauen Voraussetzungen, welche Mittel möglich und zulässig sind, sind natürlich im Einzelfall zu prüfen.

Erfreut zeigten sich auch die aktführenden Juristen, Frau RAA Anna Portenschlager, LL.M. sowie Herr RA Mag. Georg Männl: Sowohl im Aufkündigungs- als auch im Unterlassungsverfahren waren wir inhaltlich bereits in erster Instanz erfolgreich. Strittig war zuletzt nur mehr, ob die Unterlassung und Beseitigung dieses Zubaus in einem besonderen Verfahren nach dem Außerstreitgesetz und § 9 MRG geltend gemacht werden muss. Der OGH schloss sich in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 zu GZ 6 Ob 175/20h unserer überzeugenden Begründung an, dass die von uns gewählte Verfahrensart in Form einer Unterlassungsklage die richtige ist. § 9 MRG ist lediglich für geringfügige Baumaßnahmen außerhalb des Mietgegenstands wie etwa das Verlegen eines Telekabels anwendbar. Der gänzliche Verbau eines nicht mitvermieteten Lichthofs kann jedoch nie von dieser Gesetzesbestimmung umfasst sein.

Georg Männl | Partner g.maennl@gibelzirm.com

Anna Portenschlager | Rechtsanwaltsanwärterina.portenschlager@gibelzirm.com

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