Celine Lola
Rechtsanwaltsanwärterin

ABSAGE VON VERANSTALTUNGEN: KEINE PFLICHT ZUR RÜCKERSTATTUNG VON SERVICEGEBÜHREN

Angesichts der kürzlichen Absage der Konzerte der US-Sängerin Taylor Swift sehen sich aktuell zahlreiche BesucherInnen mit der Frage konfrontiert, ob und welche Kosten sie zurückerhalten. Eine damit zusammenhängende Frage über die Rückerstattung von vom Ticketunternehmen eingehobenen Servicegebühren hat jüngst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 zu 8 Ob 64/24f beantwortet:

ZUGRUNDELIEGENDER SACHVERHALT

Der Kläger erwarb im Internet bei der Beklagten, einem bekannten, österreichweiten Ticketunternehmen, sechs Eintrittskarten für zwei Konzerte in Österreich. Das Ticketunternehmen verrechnete für die Abwicklung des Kartenkaufs pro Konzertticket eine Servicegebühr von € 2,-. Die Konzerte wurden durch den Veranstalter abgesagt. Dem Kläger wurden die Ticketpreise, gemäß den AGB jedoch nicht auch die Servicegebühren von gesamt € 12,- rückerstattet.

BEURTEILUNG DURCH DEN OBERSTEN GERICHTSHOF

Gemäß dem Obersten Gerichtshof können dem Kauf einer Eintrittskarte über ein Ticketserviceunternehmen unterschiedliche Modelle zugrunde liegen:

  • Kommissionsgeschäft: Das Ticketunternehmen schließt den Kaufvertrag mit dem Kunden als Kommissionär im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters.
  • Vermittlung: Das Ticketunternehmen vermittelt den Kaufvertrag zwischen Kunden und Veranstalter.
  • Stellvertretung: Das Ticketserviceunternehmen schließt den Kaufvertrag mit dem Kunden im Namen des Veranstalters.

Unabhängig von der konkreten zugrundeliegenden Konstruktion hat der OGH entschieden, dass ein Kunde beim Erwerb eines Tickets über ein Ticketunternehmen nicht davon ausgehen kann, dass das Ticketserviceunternehmen über die Verschaffung der Eintrittskarte hinaus für die Durchführung der Veranstaltung haftet. Die Leistung des Ticketunternehmens ist mit der Verschaffung der Eintrittskarte abgeschlossen, weswegen das Ticketserviceunternehmen keine Verpflichtung zur Rückzahlung der mit dem Kunden vereinbarten Servicegebühr trifft, wenn die Veranstaltung letztlich nicht stattfindet.

Die Klausel der zugrunde gelegten AGB verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über die exakte Höhe der Servicegebühr informiert wird. Auch eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB ist nicht gegeben, da es sich bei der Servicegebühr, die im Gesamtpreis vereinbart und vor der Bestellung konkret ausgewiesen wird, um kein das Leistungsversprechen einschränkendes Zusatzentgelt handelt. Die Klauseln der AGB sind sohin wirksam (so der OGH bereits in seinem Urteil vom 24.04.2024 zu 9 Ob 34/24a).

FAZIT

Fallen im Zuge eines Erwerbs von Veranstaltungstickets über ein Ticketserviceunternehmen entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Servicegebühren an, so sind diese für den Fall der Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter vom Ticketunternehmen nicht zurückzuerstatten. Die BesucherInnen bleiben auf diesen – wenn auch meist niedrigen – Kosten „sitzen“. Letztlich wird es jedoch jeweils von den vereinbarten AGB abhängen, weswegen die BesucherInnen gut beraten sind, sich bei Absagen der Veranstaltung durch den Veranstalter die mit dem Ticketserviceunternehmen vereinbarten AGB konkret durchzulesen.

 

Celine Lola | Rechtsanwaltsanwärterin - c.lola@gibelzirm.com

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