Verena Rauch
Rechtsanwaltsanwärterin

Home-Office wird zu Telearbeit – was ab 2025 zu beachten ist

Mit dem am 1.1.2025 in Kraft getretenen Telearbeitsgesetz weitet der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Telearbeit aus. Lücken zwischen vielfach gelebter Praxis und der Gesetzeslage werden geschlossen:

Home-Office, das lediglich das Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung vorsah, wird zur gesetzlich differenziert ausgestalteten Telearbeit.

Telearbeit umfasst alle Arbeitsleistungen, die regelmäßig unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten erbracht werden. Dazu gehören:

  • die Wohnung oder das Wohnhaus der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (Haupt- und Nebenwohnsitz),
  • Räumlichkeiten von nahen Angehörigen,
  • Coworking-Spaces oder andere Orte, wie Cafés.

Vereinbarung

Die Ausübung von Telearbeit muss unverändert schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann auch in elektronischer Form erfolgen (zB per E-Mail oder betrieblichen IT-Tools). Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Telearbeit – ob und wie Telearbeit in Ihrem Unternehmen möglich ist, entscheiden Sie.

Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, die notwendigen digitalen Arbeitsmittel (zB Laptop, Software, Internetzugang) bereitzustellen. Alternativ kann vereinbart werden, dass die Arbeitnehmer eigene Mittel nutzen. In diesem Fall müssen die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt werden. Auch eine pauschale Abgeltung ist möglich.

Unverändert bestehen bleibt das beidseitige Kündigungsrecht der Telearbeitsvereinbarung: sie ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats möglich. Darüber hinaus können Befristungen oder spezifische Kündigungsregelungen individuell vereinbart werden.

Wegschutz

Unfallversicherungsrechtlich wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn (zB Homeoffice im Haupt- oder Nebenwohnsitz oder in Wohnungen Angehöriger/Coworking-Spaces nahe der Wohnstätte) und Telearbeit im weiteren Sinn (zB von der Wohnstätte entfernte Orte) unterschieden. Im Ergebnis wurde der unfallsversicherungsrechtliche Wegschutz erweitert.

Datenschutz

In der Telearbeit gelten die gleichen Datenschutzbestimmungen wie bei der Arbeit in Büroräumlichkeiten. Klare Vorgaben und Konzepte zur Datenverarbeitung- und Sicherheit, der Verwahrung von Zugangsdaten, Geräten und Datenträgern sind nicht nur, aber insbesondere dann notwendig, wenn Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel verwenden.


Praxistipps für Unternehmen

  • Prüfung und Anpassung bestehender Arbeitsverträge
  • Erstellung einer Telearbeitsrichtlinie: Definieren Sie klare Rahmenbedingungen zu Arbeitszeiten, Arbeitsorten und Erreichbarkeit.
  • Kostenmanagement: Klären Sie, ob und wie Arbeitsmittel bereitgestellt oder allfällige Kosten erstattet werden.
  • Datenschutzkonzept: Schaffen Sie eine solide Grundlage für Datensicherheit und dokumentieren Sie Pflichten.
  • Steuerliche Möglichkeiten: Nutzen Sie die Regelungen zur Telearbeitspauschale.

 

Verena Rauch | Rechtsanwaltsanwärterin – v.rauch@gibelzirm.com

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