Dauerbrenner „Form(un)gültige Testamente“
Eine letztwillige Verfügung ist nur unter Beachtung der zwingenden Formvorschriften des Gesetzes gültig. Die österreichische Rechtsordnung kennt im Wesentlichen die eigenhändige und die fremdhändige Verfügung. Während es bei eigenhändigen Verfügungen im Wesentlichen ausreicht, wenn diese eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind, sind bei fremdhändigen Verfügung zahlreiche weitere Formvorschriften (Zeugen, eigenhändiger Zeugenzusatz, etc.) zu beachten.
Hinsichtlich der fremdhändigen Verfügungen kam es in den vergangenen Jahren zu aufsehenerregenden Gerichtsentscheidungen, dies vor allem auch zur Frage der Beschaffenheit bzw. Verbindung von mehrseitigen Verfügungen. Zunächst wurden Testamente für formungültig erklärt, die aus losen, unverbundenen Blättern bestanden. In der Folge wurde auch die Verbindung der Blätter mit (bloß) einer Heftklammer als ungenügend angesehen (2 Ob 51/20v), wohl aber bei Überkleben mit dann abgestempelter Etikette (2 Ob 141/20d)
Diese Rechtsprechung wurde nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (2 Ob 226/22g) bestätigt und zusätzlich auch angemerkt, dass eine (bloße) Textfortsetzung nicht ausreicht, um eine „innere Urkundeneinheit“ herzustellen.
Bild ©: Nana_studio, ID 1576273741 | shutterstock.com