Maximilian Zirm
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Judikatur-Update: Kompetenz zur Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

In einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 183/18g) hielt der OGH erstmals fest: die Kompetenz zur Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH steht ausschließlich deren Gesellschaftern bzw. der Generalversammlung als oberstem Gesellschaftsorgan zu. Gleichzeitig setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, inwiefern anderen Gesellschaftsorganen, wie zB dem Aufsichtsrat, eine Mitwirkung an der Bestellung des Geschäftsführers gesellschaftsvertraglich ermöglicht werden kann.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Überprüfung einer Klausel des Gesellschaftsvertrages, die die Kompetenz zur Geschäftsführerbestellung auf den GmbH-Aufsichtsrat verschiebt. Der Gesellschaftsvertrag sah zwar keine unmittelbare Bestellungskompetenz des Aufsichtsrates vor, sondern es wurde diesem lediglich ein Nominierungsrecht eingeräumt. Damit verbunden war jedoch die Verpflichtung der Gesellschafter, die vom Aufsichtsrat nominierte Person zum Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Die GmbH hatte zwei gleich stimmberechtigte Gesellschafter. Ein Gesellschafter stimmte gegen die vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Bestellung des anderen Gesellschafters zum Geschäftsführer. Dieser klagte sodann auf die Feststellung, dass sein Mitgesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages für seine Bestellung hätte stimmen müssen. Der Beklagte brachte vor, dass die Kompetenz zur Geschäftsführerbestellung ausschließlich der Generalversammlung zustehe und eine Übertragung auf den Aufsichtsrat unzulässig sei.

Der OGH gab dem Beklagten Recht und bestätigte damit die in Österreich herrschende Lehre, wonach die Kompetenz der Generalversammlung zur Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 15 Abs 1 GmbHG zwingend ist. Widersprechende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haben keine rechtliche Wirkung. 

Der OGH hielt daher ausdrücklich fest, dass weder eine gesellschaftsvertragliche Delegierung der unmittelbaren Bestellungskompetenz noch ein bindendes Nominierungsrecht des Aufsichtsrates zulässig sind. Ebenso ist nach der Ansicht des OGH ein Nominierungsrecht, verbunden mit der Verpflichtung der Gesellschafter, für die nominierte Person zu stimmen, sofern nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, unzulässig. Solche grundsätzlich bindende Nominierungsrechte können nur zugunsten von einzelnen Gesellschaftern oder Gesellschaftergruppen vorgesehen werden. Anderen Gesellschaftsorganen können im Hinblick auf die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers bloß unverbindliche Vorschlags- bzw. Nominierungsrechte gesellschaftsvertraglich eingeräumt werden. 

Fazit: Mit dieser Entscheidung stellt der OGH sohin klar: nur die Eigentümer einer GmbH haben das Recht, die mit der Unternehmensleitung betrauten Personen zu bestimmen. Ein bloßes Rederecht der Gesellschafter bei der Bestellung des Geschäftsführers ist mit der gesetzlich vorgesehenen zwingenden Bestellungskompetenz der Generalversammlung nicht gleichzusetzen und sohin nicht ausreichend.

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