Förderung von Photovoltaikanlagen im Sinne des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Mit Hilfe des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, in weiterer Folge „EAG“, soll ein Anreiz zum (Aus-)Bau von erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden. Nachstehende Ausführungen sollen die Förder-Möglichkeiten für Photovoltaikanlagen aufzeigen.
Allgemeines
Mit dem Ministerialentwurf vom 16.09.2020, der sich bis 28.10.2020 in Begutachtung befand, sollte ua ein (neues) Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen werden. Dieser Gesetzesentwurf wurde überarbeitet und am 17.03.2020 im Ministerrat durch die Bundesregierung mit kleinen Änderungen beschlossen. In einem nächsten Schritt wird das Gesetz neben einem Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission in National- und Bundesrat eingebracht, wo es aufgrund von Verfassungsbestimmungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt, um in Kraft zu treten.
Ziele und Hintergrund des EAG
Die Grundlage des EAG bilden die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und das Ziel der Europäischen Union, bis 2030 mindestens 32% des Bruttoendenergieverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken. Die Österreichische Bundesregierung strebt ab 2030 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Quellen an. Dafür soll die Jahresstromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen um rund 27TWh (das entspricht einer Steigung von rund 50%) angehoben werden, wovon ca 11 TWh Photovoltaik betreffen. Zusätzlich soll durch das EAG das Ziel der Österreichischen Bundesregierung, bis 2040 Klimaneutralität in Österreich zu erreichen, verwirklicht werden.
Allgemeines zur Marktprämie
Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Möglichkeit einer Förderung in Form einer Vergütung für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Konkret bedeutet dies, dass den Anlagebetreibern zu viel erzeugter Öko-Strom zu behördlich festgelegten Einspeisetarifen abgekauft wird. Das EAG setzt nun aber auf die Anpassung an den Marktpreis, den die Anlagenbetreiber bei eigenständiger Vermarktung erreichen würden. Um die höheren Gestehungskosten für erneuerbaren Strom auszugleichen, soll ein Zuschuss auf den Marktpreis in Form einer Marktprämie gewährt werden.
Der Referenzmarktwert errechnet sich nach dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkoppelung in der relevanten Gebotszone (bei Fehlen dieses Preises alternativ nach dem höchsten Handelsumsatz in der relevanten Gebotszone). Die Marktprämie wird ab dem Nachweis der Inbetriebnahme bzw. der Erweiterung/Revitalisierung einer Anlage für 20 Jahre gewährt und monatlich ausbezahlt.
Das Ausschreibungsverfahren
Mit Hilfe des Ausschreibungsverfahrens wird ein diskriminierungsfreies Bieterverfahren für eine große Zahl von Unternehmen geschaffen. In diesem Zusammenhang soll die EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichtet werden, deren Rechtsverhältnis mit dem Förderwerber privatrechtlicher Natur ist.
Photovoltaikanlagen sind bei Neuerrichtung mit einer Engpassleistung von mehr als 10kWpeak und Erweiterungen um mehr als 10kWpeak förderfähig. Zusätzlich muss die Anlage auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage (das/die nicht zur Nutzung von Solarenergie errichtet wurde), einer befestigten Fläche, Eisenbahnanlage, Deponie, Abfallentsorgungsanlage, einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder im Grünland errichtet werden. Zu beachten ist, dass bei Errichtung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland eine entsprechende Widmung vorliegen muss, wenn die insgesamt installierte Engpassleistung 100 kWpeak überschreitet. Neben bestimmten technischen Merkmalen ist für die Förderfähigkeit weiters der Anschluss an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetzwerk notwendig.
Sind diese allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt, können Anlagenbetreiber an der Ausschreibung teilnehmen. Die Ausschreibung dient der Ermittlung des Empfängers einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes. Eine solche Ausschreibung für Photovoltaikanlagen soll mindestens zweimal jährlich erfolgen, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen mindestens 700.000 kWpeak beträgt.
Nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung (spätestens zwei Monate vor dem Gebotstermin), können die Gebote über ein elektronisches Ausschreibungssystem eingebracht werden. Die Bieter haben zur Sicherstellung der Zahlung von Pönalen eine Sicherheitsleistung bereits vor dem Gebotstermin zu erlegen. In weiterer Folge werden die Gebote von der EAG-Förderabwicklungsstelle geprüft und beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert aufsteigend gereiht. Der Zuschlag wird so lange erteilt, als das das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit jenen Bietern, die den Zuschlag erhalten haben, einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie abzuschließen. Grundlage hierfür bilden die von der Bundesministerin genehmigten Allgemeinen Förderbedingungen.
Die Bundesregierung möchte in erster Linie den Anreiz für eine Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, baulichen Anlagen und vorbelasteten Flächen setzen, weshalb sich der Zuschlag bei Photovoltaikanlagen auf Freiflächen um 25% verringert.
Förderung in Form eines Investitionszuschusses
Neben der Marktprämie soll durch das EAG eine Förderung in Form eines Investitionsschusses gewährt werden. Investitionsförderungen werden mindestens zweimal jährlich durch zeitlich befristete Zeitfenster – sogenannte Fördercalls – vergeben. Förderanträge dürfen erst nach Beginn der Bauarbeiten bzw. anderen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, eingebracht werden. Die Anlage ist sodann binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrags in Betrieb zu nehmen und der Investitionszuschuss mit Inbetriebnahme auszubezahlen.
Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich nach einem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz, beträgt jedoch maximal 30% des erforderlichen Investitionsvolumens (für Anlagen auf Freiflächen gilt ein Abschlag von 25%) bzw. maximal 45% der umweltrelevanten Mehrkosten.
Förderfähig sind jene Photovoltaikanlagen, die bis zu 1.000 kWpeak Engpassleistung erreichen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Anlage auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage (das/die nicht zur Nutzung von Solarenergie errichtet wurde), auf einer befestigten Fläche, Eisenbahnanlage, Deponie, Abfallentsorgungsanlage, einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder im Grünland errichtet werden muss. Bei Errichtung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland muss eine entsprechende Widmung vorliegen, wenn die insgesamt installierte Engpassleistung 100 kWpeak überschreitet.
Ebenso wie die Gebote für eine Marktprämie, sind auch die Anträge für einen Investitionszuschuss von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu prüfen und Förderungen für Anlagen bis 10 kWpeak nach Einlagen bzw. Förderungen für Anlagen über 10 kWpeak nach Förderbedarf zu reihen. Jährlich werden mindestens 60 Millionen Euro an Fördermitteln für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher – getrennt in vier Kategorien – vergeben.
Zusammenfassung
Durch das EAG sollen weitgehende Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen in Form von Marktprämien und Investitionszuschüssen geschaffen werden. Neben der Höhe der Förderungen ist jedenfalls die Form des Zuschusses von Bedeutung, der nun hauptsächlich aufgrund der Höhe des Bedarfs und nicht mehr, wie nach bisheriger Rechtslage, ausschließlich nach dem „first-come, first serve“-Prinzip vergeben werden soll.
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Maximilian Zirm | Partner
Anna Zehetbauer, Leonhard Büll | juristische Mitarbeiter
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