David Stockhammer
Rechtsanwalt

FORM(UN)GÜLTIGE TESTAMENTE

Der Oberste Gerichtshof hat seine mit der „Paukenschlagentscheidung“ zu 2 Ob 129/17z begonnene Rechtsprechung zur Ungültigkeit von fremdhändigen Testamenten mit jüngst ergangenen Entscheidungen bestätigt und präzisiert. Er stellte fest, dass ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn der Verstorbene auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein „äußerer“ oder „inhaltlicher“ Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Der Verstorbene befand sich während der Errichtung seines Testaments wegen eines Bruchs seiner Hüftgelenksprothese im Krankenhaus. Er errichtete sein fremdhändiges Testament ohne Rechtsbeistand. Die Ausfertigungen des Testaments bestanden aus zwei losen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments, darunter wurden der Ort und das Datum sowie die handschriftliche Bekräftigung des letzten Willens beigefügt. Auf dem zweiten Blatt befand sich ganz oben die Unterschrift des Verstorbenen.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn der Verstorbene auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Ein „äußerer Zusammenhang“ wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften vom Verstorbenen und der Zeugen oder während des Testiervorganges die äußere Urkundeneinheit hergestellt wird, indem die einzelnen Bestandteile des Testamentes so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie z.B. beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.

Für die Herstellung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch eine „inhaltliche Klammer“ ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, d. h. es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.

Jedenfalls empfehlen sich bei der Errichtung des Testaments vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung diverse „Vorsichtsmaßnahmen“: Im Idealfall sollte das Testament auf einem einzigen Blatt festgehalten werden. Gegebenenfalls sollte auch auf größere Formate (A 3) zurückgegriffen. Besteht das Testament aus mehreren Blättern, sollten diese jedenfalls in möglichst irreversibler Weise verbunden werden (etwa durch Nähen) und die Verbindung der Blätter im Testament festgehalten werden. Schließlich sollten Erblasser und Zeugen jede Seite des Testaments unterfertigen.

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