Paul Breuer
Rechtsanwaltsanwärter

Neue Entscheidung des OGH zur mieterseitigen Anbringung von Klimaanlagen

Im Zuge der immer heißeren Sommer stellt sich vermehrt die Frage, wie man den heißen Temperaturen in den eigenen vier Wänden begegnen kann. Besonders als Mieter sind einem bei größeren Änderungen in der Wohnung regelmäßig die Hände gebunden und man ist von der Zustimmung seines Vermieters abhängig. § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) schafft hier Abhilfe und eröffnet dem Mieter unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit Änderungen vorzunehmen. Der Frage, ob im Sinne der immer weiter steigenden Temperaturen auch der Einbau eines Klimageräts unter § 9 MRG fällt, hat sich der OGH in einer aktuellen Entscheidung zu 5 Ob 137/24v angenommen.

Im Allgemeinen ist es für wesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes gemäß § 9 MRG verpflichtend, eine Genehmigung des Vermieters einzuholen. Wesentlich sind grundsätzlich all jene Umbauten, die beispielsweise nicht leicht zu beseitigen sind und die den Wert des Mietgegenstandes beeinträchtigen. § 9 MRG regelt auch, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter zustimmen muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veränderung „der Übung des Verkehrs entspricht", es sich also um einen üblichen Eingriff handelt. Zudem muss die Veränderung einem wichtigen Interesse des Mieters dienen. Weiters wird normiert, dass die Veränderung in keine schutzwürdigen Interessen anderer Mieter eingreifen, kein Schaden am Haus entstehen und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen darstellen darf. Stimmt der Vermieter trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 MRG der Änderung nicht zu, kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden.

Der Mieter hat demnnach auch bei eigentlich nützlichen Ergänzungen Vorsicht walten zu lassen, da es, wie oben ausgeführt, enge Voraussetzungen gibt, die erfüllt sein müssen, dass der Vermieter der Verbesserung nach § 9 MRG zustimmen muss.

Der Entscheidung des OGH lag nun zugrunde, dass der Mieter gerichtlich die Zustimmung des  Vermieters zum Einbau eines Klimageräts ersetzen lassen wollte. Der Mieter vermeinte dabei, dass der Einbau von Klimageräten zwischenzeitlich eine verkehrsübliche Änderung darstelle, da aufgrund der steigenden Temperaturen immer mehr Klimageräte verbaut werden.

Der OGH stellte aber unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung konsequent klar, dass die Anbringung einer Außenklimaanlage auf der Loggia nicht verkehrsüblich ist und der Zustimmung des Vermieters bedarf. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die Wohnung ohnehin über ausreichend Hitzeschutz in Form von Außenrollläden und Vollwärmeschutz verfügt. Der Vermieter darf bei einem bereits erfolgten Einbau sogar die Entfernung der Klimaanlage verlangen (OGH 03.09.2024 5 Ob 137/249 y).

Will der Mieter daher bei seiner Wohnung ein Klimagerät einbauen, so ist er im Lichte der ständigen Judikatur des OGH auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen. Eigenmächtige Änderungen sind dem Mieter nicht zu empfehlen.

 

Paul Breuer | Rechtsanwaltsanwärterp.breuer@gibelzirm.com

Clemens Korger | Paralegal – c.korger@gibelzirm.com

Bild © Franz26 | pixabay.com