Form(un)gültige Testamente
Der OGH hat in der Entscheidung vom 26.05.2020 zur GZ 2 Ob 51/20v erneut die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung bejaht. Neben der bereits gefestigten Rechtsprechung, dass Testamente ungültig sind, wenn der Erblasser und/oder die Testamtszeugen auf einem losen Blatt unterschreiben, steht nunmehr auch fest, dass die vom OGH geforderte „äußere Urkundeneinheit“ der letztwilligen Verfügung durch das Verbinden von losen Seiten mit einer Heftklammer nicht erreicht werden kann. Lose Blätter einer Urkunde müssen so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Dies ist etwa beim Binden, Kleben oder Nähen der Fall.
Neben der äußeren Urkundeneinheit spricht der OGH auch vom Erfordernis eines inhaltlichen Zusammenhangs der Urkunde. Dieses wird entweder durch die Fortsetzung des Textes der letztwilligen Verfügung oder durch einen Vermerk des Testators hergestellt. Eine Seitennummerierung in der Fußzeile der Urkunde ist jedoch nicht ausreichend.
Es ist davon auszugehen, dass der OGH das Vorliegen von entweder einer „äußeren“ oder „inneren“ Urkundeneinheit fordert und nicht beide Voraussetzungen gleichsam erfüllt sein müssen.
Anna Portenschlager | Rechtsanwaltsanwärterin – a.portenschlager@gibelzirm.com
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