Maximilian Zirm

Die Förderung von Erneuerbarem Gas nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Im Zuge des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz („EAG“) sollen unter anderem die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und das Ziel der Europäischen Union, bis 2030 zu 32% Strom aus erneuerbaren Quellen zu decken, durchgesetzt werden. Das Gesetz ist in zwei große Bereiche der Förderung unterteilt: Einerseits soll der Betrieb von erneuerbaren Anlagen durch Marktprämien und andererseits die Investition durch Investitionszuschüsse gestärkt werden. Während Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse bzw. Biogas beiden Förderungsarten unterliegt, besteht für erneuerbarem Gas lediglich die Möglichkeit des Investitionszuschusses.

Unter erneuerbarem Gas versteht man erneuerbaren Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung und synthetisches Gas auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff. Investitionszuschüsse werden für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen, für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas gewährt.

Um den Zuschuss zu erlangen, müssen die Anlagen an das öffentliche Gasnetz angeschlossen sein und einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag kann innerhalb eines befristeten Zeitfensters im Rahmen eines Fördercalls eingereicht werden und werden sodann nach dem Zeitpunkt des Einlangens gereiht. Das Fördervolumen beträgt für Biogasanlagen 20 Mio EUR, für neu errichtete Anlagen von erneuerbarem Gas 30 Mio EUR und für Wasserstoffanlagen bzw. Anlagen für synthetisches Gas 50 Mio EUR.

Zur Umsetzung des Ausbaus von erneuerbarem Gas, soll eine eigene Servicestelle eingerichtet werden, deren Kosten zusammen mit den Förder-Kosten durch Grüngas-Förderbeiträge gedeckt werden sollen. Dieser Beitrag ist von an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern zu decken.

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