Maximilian Zirm

Energiewende: EAG beschlossen!

Mit dem Ministerialentwurf vom 16.09.2020, der sich bis 28.10.2020 in Begutachtung befand, sollte ua ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen werden. Dieser Gesetzesentwurf wurde überarbeitet und am 17.03.2021 im Ministerrat durch die Bundesregierung (mit kleinen Änderungen) beschlossen. Mit 07.07.2021 passierte das EAG unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages das Verfahren im Nationalrat. Um in Kraft treten zu können sind noch die Zustimmung des Bundesrates und insb hinsichtlich der Marktprämie die Zustimmung der Europäischen Kommission ausständig.

Ziele und Hintergrund des EAG

Die Österreichische Bundesregierung strebt mit Hilfe des EAG ab 2030 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Quellen an. Dafür soll die Jahresstromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen um rund 27TWh (das entspricht einer Steigung von rund 50%) angehoben werden, wovon ca 11 TWh auf Photovoltaik entfallen. Zusätzlich soll das Ziel, bis 2040 Klimaneutralität in Österreich zu erreichen, verwirklicht werden.

Allgemeines zur Marktprämie

Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Möglichkeit einer Förderung in Form einer Vergütung für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Konkret bedeutet dies, dass den Anlagebetreibern zu viel erzeugter Öko-Strom zu behördlich festgelegten Einspeisetarifen abgekauft wird. Das EAG setzt nun aber auf die Anpassung an den Marktpreis, den die Anlagenbetreiber bei eigenständiger Vermarktung erreichen würden. Um die höheren Gestehungskosten für erneuerbaren Strom auszugleichen, soll ein Zuschuss auf den Marktpreis in Form einer Marktprämie gewährt werden.

Das Ausschreibungsverfahren

Mit Hilfe des Ausschreibungsverfahrens wird ein diskriminierungsfreies Bieterverfahren für eine große Zahl von Unternehmen geschaffen. In diesem Zusammenhang soll die EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichtet werden, deren Rechtsverhältnis mit dem Förderwerber privatrechtlicher Natur ist.

Photovoltaikanlagen sind bei Neuerrichtung mit einer Engpassleistung von mehr als 10kWpeak und sind Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um mehr als 10kWpeak förderfähig. Neben bestimmten technischen Merkmalen ist für die Förderfähigkeit weiters der Anschluss an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetzwerk notwendig.

Sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt, können Anlagenbetreiber an der Ausschreibung teilnehmen. Die Ausschreibung dient der Ermittlung des Empfängers einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes. Eine solche Ausschreibung für Photovoltaikanlagen soll mindestens zweimal jährlich erfolgen, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen mindestens 700.000 kWpeak beträgt.

Nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung (spätestens zwei Monate vor dem Gebotstermin), können die Gebote über ein elektronisches Ausschreibungssystem eingebracht werden. Die Bieter haben zur Sicherstellung der Zahlung von Pönalen eine Sicherheitsleistung bereits vor dem Gebotstermin zu erlegen. In weiterer Folge werden die Gebote von der EAG-Förderabwicklungsstelle geprüft und beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert aufsteigend gereiht. Der Zuschlag wird so lange erteilt, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit jenen Bietern, die den Zuschlag erhalten haben, einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie abzuschließen. Grundlage hierfür bilden die von der Bundesministerin genehmigten Allgemeinen Förderbedingungen.

Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von grundsätzlich 25%, der jedoch mittels Verordnung geändert werden kann. Für bestimmte Anlagen, die im Gesetz aufgezählt sind, ist darüber hinaus ebenfalls mittels Verordnung festzulegen, dass der Abschlag zur Gänze oder teilweise entfällt.

Förderung in Form eines Investitionszuschusses

Neben der Marktprämie soll durch das EAG eine Förderung in Form eines Investitionsschusses gewährt werden. Investitionsförderungen werden mindestens zweimal jährlich durch zeitlich befristete Zeitfenster – sogenannte Fördercalls – vergeben. Förderanträge dürfen erst nach Beginn der Bauarbeiten bzw. anderen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, eingebracht werden. Die Anlage ist sodann grundsätzlich je nach Engpassleistung binnen sechs oder zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrags in Betrieb zu nehmen und der Investitionszuschuss auszubezahlen.

Die Neuerrichtung und die Erweiterung einer Photovoltaikanlage kann bis zu 1000 kWpeak Engpassleistung durch Investitionszuschuss gefördert werden. Photovoltaikanlagen werden hierzu in Kategorien nach Leistung unterteilt, und wird hiernach der Zuschuss bemessen. Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich je nach Kategorie entweder aus dem angegebenen Förderbedarf oder aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung uoder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exkl Grundstückskosten) begrenzt. Wird die Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet, verringert sich der Investitionszuschuss um einen Abschlag von 25%, wobei auch hier, wie im Falle der Marktprämie, eine Änderung des Abschlags durch Verordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann.

Ebenso wie die Gebote für eine Marktprämie, sind auch die Anträge für einen Investitionszuschuss von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu prüfen und zu reihen. Jährlich werden mindestens 60 Millionen Euro an Fördermitteln für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher – getrennt in vier Kategorien – vergeben.

Zusammenfassung

Durch das EAG sollen weitgehende Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen in Form von Marktprämien und Investitionszuschüssen geschaffen werden. Neben der Höhe der Förderungen ist jedenfalls die Form des Zuschusses von Bedeutung, der nun hauptsächlich aufgrund der Höhe des Bedarfs und nicht mehr, wie nach bisheriger Rechtslage, ausschließlich nach dem „first-come, first serve“-Prinzip vergeben werden soll. Relevante Neuerungen hat es im Zuge des jüngsten Abänderungsantrags insbesondere hinsichtlich Förderabschlägen gegeben: Die Abschläge können (mittels Verordnung) etwa auf nicht versiegelten Flächen entfallen, wenn es möglich ist, die betroffenen Flächen mit nur geringfügigen Beeinträchtigungen weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen.

Maximilian Zirm | Partner - m.zirm@gibelzirm.com 

Walter Bajons | Rechtsanwaltsanwärter - w.bajons@gibelzirm.com

Ulrike Prokes | Rechtsanwaltsanwärterin  - u.prokes@gibelzirm.com

Leonhard Büll | juristischer Mitarbeiter - l.buell@gibelzirm.com 

 

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