(K)EIN UPDATE ZUM ERNEUERBAREN-AUSBAU-GESETZ (EAG)
Nachdem die beihilfenrechtliche Genehmigung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes durch die Europäische Kommission monatelang auf sich warten ließ, steht nun fest, dass Teile des Gesetzes nicht genehmigt wurden und somit überarbeitet werden müssen. Gegenstand der Prüfung waren beihilfenrechtlich relevante Bestimmungen über die Betriebsförderungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie. Dazu sieht der Gesetzesentwurf Marktprämien vor, die entweder im Rahmen von Ausschreibungen wettbewerblich oder auf Antrag administrativ gewährt werden sollten.
Auf Anfrage des energate messenger Österreich teilt das Klimaschutzministerium nun mit, dass insbesondere die Ausschreibungsbestimmungen einer Änderung bedürfen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet (technologiespezifische) Bestimmungen zur Ausschreibung für Photovoltaikanlagen, für Anlagen auf Basis von Biomasse und für Windkraftanlagen, während die Beihilfeleitlinien der EU-Kommission technologieneutrale Ausschreibungen vorsehen. Offenbar wird derzeit gemeinsam mit Experten an einer beihilfekonformen Überarbeitung der entsprechenden Bestimmungen gearbeitet, man befinde sich zudem in enger Abstimmung mit der EU-Kommission.
Brancheninsider gehen nicht davon aus, dass das EAG heuer noch (zur Gänze) in Kraft tritt. Fest steht, das ein novellierter Gesetzesentwurf erneut mit einer Zweidrittelmehrheit im Parlament angenommen werden muss. Unabhängig davon sind auch Verordnungen zur Konkretisierung der bereits in Kraft getretenen Bestimmungen des EAG ausständig, die eigentlich längst auf den Weg gebracht werden könnten.
Allen Verzögerungen und Unsicherheiten zum Trotz bestehen gute Gründe, sich in der Zwischenzeit mit einem Thema zu beschäftigen, das im Zeitpunkt des (gänzlichen) Inkrafttretens des novellierten EAG samt Verordnungen einen Start aus der „Pole-Position“ ermöglichen soll.
10 Fragen zur Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
Hat man sich dazu entschieden, an der ausgerufenen Energiewende aktiv teilnehmen zu wollen und den Weg der (eigenen) dezentralen Versorgung mit erneuerbarer Energie zu gehen, so stellen sich naturgemäß eine Flut an Fragen. Wir haben uns einige davon angesehen und in einem Q&A für Sie zusammengefasst:
1. Was genau ist eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft?
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (kurz: EEG) darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Die EEG hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.
2. Kann ich eine EEG alleine gründen?
Nein, eine einzelne Person kann keine Energiegemeinschaft gründen. Jede EEG benötigt zumindest zwei oder mehr Mitglieder.
3. Wer kann sich an einer EEG beteiligen?
Neben Privatpersonen können sich auch Gemeinden, lokale Behörden oder Klein- und Mittelbetriebe an einer EEG beteiligen. Für Privatunternehmen darf die Teilnahme an einer EEG nicht der gewerbliche oder berufliche Hauptzweck ihrer Unternehmung sein. Großunternehmen sind von der Teilnahme gänzlich ausgeschlossen, Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen dürfen sich ebenso wenig an einer EEG beteiligen.
4. Müssen die einzelnen Mitglieder einer EEG direkte Nachbarn oder zumindest am gleichen Ort ansässig sein?
Die einzelnen Mitglieder einer EEG müssen zwar nicht Türe an Türe wohnen, sie müssen jedoch innerhalb eines bestimmten Netzgebiets, das ist ein geographisch spezifizierter Teil Österreichs, ansässig sein. Der Grund ist folgender: Derzeit gibt es in Österreich 122 Strom-Verteilernetzbetreiber und 21 Gas-Verteilernetzbetreiber, die – jeweils in ihrem Netzgebiet – für die Verteilung der elektrischen Energie und des Erdgases verantwortlich sind. Da EEG die Anlagen eines solchen Verteilernetzbetreibers benützen, müssen ihre Mitglieder innerhalb desselben Netzgebiets angesiedelt sein.
Innerhalb des österreichischen Stromnetzes bestehen verschiedene Netzebenen, wobei die EEG auf den „Nahebereich“ beschränkt sind. Die Teilnehmer einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden. Von einer regionalen EEG spricht man, wenn auch die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 miteinbezogen werden.
Personen, die sich zu einer EEG zusammenschließen wollen, ist von den Netzbetreibern Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verteilernetzebene ihre Anlagen angeschlossen bzw. ob sie im Lokal- oder Regionalbereich einer konkreten Gemeinschaft (in Gründung) sind.
5. Welche Gesellschaftsform schreibt das Gesetz zur Gründung einer EEG vor?
Keine. Das Gesetz lässt den AnwenderInnen bei der Ausgestaltung der EEG weitgehend freie Hand. Die Anlagen, aus denen die EEG ihren Strom bezieht, können daher sowohl im Eigentum einer juristischen Person als auch im Miteigentum der einzelnen Mitglieder stehen.
6. Welche Gesellschaftsform erscheint für eine EEG geeignet?
Unter Berücksichtigung der notwendigen und zweckmäßigen Anforderungen an eine EEG erscheint die Genossenschaft mit beschränkter Haftung sehr gut geeignet. In einigen Fällen wird es allerdings lohnend sein, die Ausgangssituation zukünftiger Mitglieder der EEG individuell zu evaluieren und gegebenenfalls auch andere Gesellschaftsformen (wie zB die GmbH) in Betracht zu ziehen.
Bei Gründung einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung haften die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag.
Die Mitglieder einer Genossenschaft haben Anspruch auf Leistungen der Genossenschaft im Rahmen der „Förderleistung“. Je nachdem, ob die EEG den Strom verkauft oder die Mitglieder den Strom selbst beziehen und verbrauchen, kann die Förderleistung im Bezug einer Dividende am erwirtschafteten Ertrag oder aber im Bezug des Stromes selbst liegen (im ersten Fall ist zu berücksichtigen, dass das EAG die Gemeinnützigkeit ins Zentrum stellt).
7. Wie würde die Gründung einer Genossenschaft im Überblick ablaufen?
Als Gründungsvoraussetzung nennt § 3 Abs 1 GenG lediglich
- die Annahme einer Genossenschaftsfirma,
- die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts) und
- die Eintragung dieses Vertrags in das Firmenbuch.
Es ist kein Mindestkapital in einer bestimmten Höhe notwendig. Die Gestaltung der Kapitalbeschaffung und Höhe des Kapitals orientieren sich an der Größe und Mitgliederstruktur der Genossenschaft. Die Genossenschaft als Rechtsträger entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Dafür muss die Aufnahme in einen Genossenschaftsrevisionsverband gesichert sein.
Die Genossenschaft wird von einem haupt- oder ehrenamtlichen Vorstand geleitet.
Sie wird mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen und Rechtmäßigkeit sowie Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Rechnungslegung geprüft.
8. Können der EEG in Form einer Genossenschaft auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Mitglieder beitreten?
Ja. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft wird durch Beschluss des Vorstands nach Erhalt einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet. Es erfolgt keine Eintragung der Mitglieder in das Firmenbuch. Die Genossenschaft muss aber ein Register über ihre Mitglieder führen, in das jederzeit jeder Einsicht nehmen kann.
Die Mitglieder können mit Zustimmung der Genossenschaft ihre Anteile auch weiterveräußern. Der Austritt wird seitens des Mitglieds mit einem Kündigungsschreiben bekanntgegeben.
9. Wie wären allfällige Gewinnerträge der EEG steuerlich zu behandeln?
Trotz primärer Ausrichtung der EEG auf ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Aspekte (Stichwort „Gemeinnützigkeit“) ist es der EEG nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen.
Da Genossenschaften Körperschaften iSd § 1 KStG sind, unterliegt ein allfälliger Gewinnanteil der Genossenschafter zunächst der Körperschaftssteuer innerhalb der Genossenschaft und anschließend der Kapitalertragssteuer beim Genossenschafter als Steuersubjekt.
10. Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
Maximilian Zirm | Partner – m.zirm@gibelzirm.com
Ulrike Prokes | Rechtsanwaltsanwärterin – u.prokes@gibelzirm.com
Carla Zimmermann | Rechtsanwaltsanwärterin – c.zimmermann@gibelzirm.com
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