Maximilian Zirm
Milka Miličić
Attorney

Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Mit 1. Dezember 2023 trat das Gesellschaftsrechtliche-Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) in Kraft. Entgegen dessen Bezeichnung steht das GesDigG 2023 jedoch in keinem Zusammenhang mit der Digitalisierung und bringt eine neue Regelung über die Disqualifikation von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG bzw einer Genossenschaft mit sich, welche in Umsetzung des Art 13i der gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie eingeführt wird.

Aufgrund des neuen GesDigG 2023 wurden insbesondere die Bestimmungen des § 15 GmbHG sowie des § 75 AktG über die Bestellung von Geschäftsführern bzw. Vorstandmitgliedern im Sinne der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie ergänzt.

Nach den neuen Regelungen darf Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied nicht sein, wer von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (gesetzlich zwingende Disqualifikation). Tatbestandlich sind diverse Wirtschaftsdelikte (insbesondere Untreue, Betrug, Gläubigerschädigung, Abgabendelikte etc).

Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung. Ab diesem Zeitpunkt ist sohin eine Bestellung gesetzlich zulässig.

Wird ein Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied während der aufrechten Funktion aufgrund einer entsprechenden Verurteilung disqualifiziert, ist er verpflichtet, seine Funktion unverzüglich zurückzulegen.

Die neuen Regelungen gelten ab 1. Dezember 2023 und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 30. November 2023 eingetreten ist.

Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Belangen rund um die Geschäftsführung sowie Geschäftsführer- und Managerhaftung.

Maximilian Zirm | Partner  – m.zirm@gibelzirm.com
Milka Milicic | Rechtsanwältin – m.milicic@gibelzirm.com

 

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