Erleichterungen bei der Installation von „Balkonkraftwerken“ Dank der WEG-Novelle 2024
Dass man mit seinem Eigentum nicht immer tun und lassen kann, was man möchte, wissen insbesondere Wohnungseigentümer:innen. Möchte ein:e Eigentümer:in einer Wohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) Änderungen an der eigenen Wohnung vornehmen, ist dafür mitunter die Zustimmung sämtlicher anderer Eigentümer:innen des Hauses notwendig, welche nicht immer gerichtlich ersetzt werden kann. Durch eine Novelle des WEG werden bestimmte Änderungen an Wohnungseigentumsobjekten für die Eigentümer:innen künftig erleichtert.
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet Maßnahmen, die eine Zustimmung der anderen Eigentümer:innen benötigen, und Maßnahmen, die keiner Zustimmung bedürfen. Nach § 16 Abs 5 WEG ist für die darin aufgezählten Vorhaben keine ausdrückliche Zustimmung der anderen Eigentümer:innen notwendig. Dies gilt beispielsweise für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder für die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs.
In solchen Fällen sieht das WEG eine Zustimmungsfiktion vor. Es reicht dann bereits aus, wenn die anderen Eigentümer:innen dem Vorhaben nicht innerhalb von zwei Monaten widersprechen, sofern sie vorab auf die in § 24 Abs 5 WEG bestimmte Weise über die geplante Maßnahme informiert wurden. Widerspricht keine:r der Miteigentümer:innen oder schweigen diese, so gilt dies als Zustimmung zum Vorhaben, welches sodann entsprechend umgesetzt werden kann.
Erweiterung des Katalogs gem. § 16 Abs 5 WEG
Mit der Novelle des WEG 2002, welche am 1.9.2024 in Kraft trat, wurde die taxative Aufzählung der in § 16 Abs 5 WEG genannten, begünstigen Vorhaben um die Anbringung sogenannter „Balkonkraftwerke“ erweitert. Dabei handelt es sich um steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen für den Balkon oder die Terrasse, die an eine bereits bestehende Steckdose angeschlossen werden, nur der Versorgung des eigenen Wohnungseigentumsobjekts dienen und pro Wohneinheit den Maximalwert nach ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz) von 0,8 kW nicht überschreiten. Soll ein solches neu angebracht werden, ist keine Zustimmung der anderen Eigentümer:innen notwendig.
Achtung: Selbst, wenn ein:e Miteigentümer:in nicht widersprochen hat, muss diese:r eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung seines oder ihres Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts nicht dulden (§ 16 Abs 5 letzter Satz WEG). Dies könnte beispielsweise bei einer aus dem Anbau eines „Balkonkraftwerks“ resultierenden dauerhaften Beschattung der Fall sein.
Ist ein Vorhaben nicht in § 16 Abs 5 WEG angeführt, ist grundsätzlich die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer:innen zur geplanten Maßnahme erforderlich. Diese darf allerdings bei Vorliegen der in § 16 Abs 2 WEG genannten Voraussetzungen nicht verweigert werden bzw. kann die Zustimmung bei einer ungerechtfertigten Verweigerung gerichtlich ersetzt werden.
Auch hier enthält die WEG-Novelle eine Erleichterung für „Balkonkraftwerke“: Werden für die geplante Maßnahmen auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, was bei Photovoltaikanlagen häufig der Fall sein wird, müsste die Änderung grundsätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Eine Ausnahme davon besteht aber für die sogenannten „privilegierten Veränderungen“ nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG, zu denen nunmehr auch die Anbringung von Photovoltaikanlangen an der Terrasse oder am Balkon zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts zählen. In diesem Fall ist künftig kein Nachweis über die Entsprechung der Verkehrsübung oder des wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers notwendig.
Fazit
Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt können nicht immer ohne rechtliche Hürden durchgeführt werden. In der Praxis scheitert es oftmals an den anderen Eigentümer:innen, die Zustimmungen (ungerechtfertigt) verweigern, weswegen in vielen Fällen letztlich die Anrufung des Außerstreitrichters notwendig wird. Durch die WEG-Novelle 2024 wurde – wohl entsprechend der allgemeinen Trendwende zur Solarenergie – das Anbringen neuer Photovoltaikanlagen am Balkon oder der Terrasse zur eigenen Stromgewinnung erleichtert und bleibt zu hoffen, dass durch diese Erleichterung künftig zahlreiche Eigentümer:innen auf Solarenergie am eigenen Balkon oder der eigenen Terrasse umsteigen.
Maximilian Zirm | Partner – m.zirm@gibelzirm.com
Celina Lola | Rechtsanwaltsanwärterin – c.lola@gibelzirm.com
Alexander Prei | Paralegal – a.prei@gibelzirm.com
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