Wird ein (Immobilien-)Maklers sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig und schließt er mit beiden einen Maklervertrag ab, kommt es zu einer sogenannten Doppeltätigkeit. In einem solchen Fall ist der Makler verpflichtet, eine neutrale Vermittlerstellung einzunehmen und die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig zu wahren. Gefordert wird dabei eine strenge Unparteilichkeit.